Führerschein mit 17 (BF 17)
Seit dem 01.01.2008 gibt es bei uns in Baden-Württemberg das begleitete Fahren. Durch die Phase des begleiteten Fahrens sollen Fahranfänger die Möglichkeit bekommen, unter Aufsicht einer Begleitperson zusätzliche Fahrpraxis zu bekommen, bevor sie alleine fahren dürfen.
Antragstellung
Beim Führerscheinantrag bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, d. h. der Erziehungsberechtigten. Es muss bei Antragstellung mindestens eine Begleitperson benannt werden, die Anzahl nach oben ist nicht begrenzt. Auch nachträglich können noch Personen benannt werden.
Welche Voraussetzungen muss eine Begleitperson erfüllen?
Die Begleitperson
- muss mindestens30 Jahre alt sein,
- muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein
- muss den entsprechenden Führerschein beim Begleiten mitführen und zuständigen Personen zur
Kontrolle aushändigen
- muss die 0,5 Promilleregelung beachten und darf nicht unter der Wirkung der in der Anlage zu
§24a StVG genannten Substanzen stehen
- darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nicht mit mehr als 3 Punkten im VZR
belastet sein
Probezeit
Führerscheinneulinge unterliegen einer 2 jährigen Probezeit ( Ausnahmen FS-KL: M+L). In der Probezeit dürfen keine schwerwiegende Verkehrsverstöße ( zb. bei Rot über die Ampel, erhebliche Geschwindigkeitsübertretung usw.) begangen werden.
Sollte dies dennoch geschehen wird eine Teilnahme an einem Aufbauseminar für auffällige Fahranfänger angeordnet. Zusätzlich verlängert sich die Probezeit auf insgesammt 4 Jahre. Fahranfänger dürfen keinen Alkohol drinken (0Pro.), dies gilt wärend der Probezeit und bis zum 21.Lebensjahr